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   BGH, 19.11.2020 - IX ZB 14/20   

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https://dejure.org/2020,49090
BGH, 19.11.2020 - IX ZB 14/20 (https://dejure.org/2020,49090)
BGH, Entscheidung vom 19.11.2020 - IX ZB 14/20 (https://dejure.org/2020,49090)
BGH, Entscheidung vom 19. November 2020 - IX ZB 14/20 (https://dejure.org/2020,49090)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW

    § 850k ZPO, § ... 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 575 ZPO, § 89 Abs. 1 InsO, § 103 InsO, § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, § 88 InsO, § 1 InsO, § 114 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 14 Abs. 1 GG, § 89 InsO, § 301 Abs. 1 InsO, § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 1 Satz 2 InsO, § 1 Satz 1 InsO

  • Wolters Kluwer

    Beseitigung der Verstrickung einer gepfändeten Forderung durch Aussetzung der Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens ; Insolvenzgericht fungiert als Vollstreckungsgericht

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Beseitigung der öffentlich-rechtlichen Verstrickung einer gepfändeten Forderung ohne Aufhebung der Pfändung insgesamt

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Aufhebung, sondern bloße einstweilige Aussetzung einer Vollstreckungsmaßnahme durch das Insolvenzgericht gem. § 89 Abs. 3 InsO

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Beseitigung der Verstrickung einer gepfändeten Forderung im Insolvenzverfahren

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 850k; InsO § 89
    Beseitigung der Verstrickung einer gepfändeten Forderung durch Aussetzung der Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens; Insolvenzgericht fungiert als Vollstreckungsgericht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aussetzung der Vollziehung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses während des Insolvenzverfahrens

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Beseitigung der Verstrickung einer gepfändeten Forderung während eines Insolvenzverfahrens ohne Aufhebung der Pfändung insgesamt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beseitigung der Verstrickung einer gepfändeten Forderung während eines Insolvenzverfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 497
  • ZIP 2021, 644
  • MDR 2021, 580
  • NZI 2021, 489
  • WM 2021, 607
  • DB 2021, 725
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.09.2017 - IX ZR 40/17

    Insolvenzverfahren: Öffentlich-rechtliche Verstrickung des gepfändeten

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - IX ZB 14/20
    Wird die Vollstreckungsmaßnahme nicht von Amts wegen aufgehoben, muss der Insolvenzverwalter die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung mit den in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend machen (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - IX ZR 40/17, WM 2017, 2037 Rn. 12).

    Ein Pfändungspfandrecht oder ein materiell-rechtliches Verwertungsrecht an der jeweiligen Forderung kann nicht mehr entstehen (BGH, Urteil vom 21. September 2017, aaO Rn. 15).

    Diese dauert auch bei einer unter Verstoß gegen das Vollstreckungsverbot vorgenommenen Vollstreckungshandlung solange an, bis ihre förmliche Aufhebung erfolgt (BGH, Urteil vom 21. September 2017, aaO mwN).

    c) Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann während eines Insolvenzverfahrens dadurch beseitigt werden, dass das zuständige Vollstreckungsorgan die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 217/08, NZI 2011, 365 Rn. 10 ff; Urteil vom 21. September 2017 - IX ZR 40/17, WM 2017, 2037 Rn. 14).

    aa) Der Beschluss vom 24. März 2011 (aaO) und das Urteil vom 21. September 2017 (aaO) gehören in eine Reihe von Entscheidungen, in welchen der Senat die in der Insolvenzordnung angeordnete Unwirksamkeit bestimmter Rechtsgeschäfte (gegenseitige Verträge, § 103 InsO; anfechtbare Aufrechnung, § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO; Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im letzten Monat, im Verbraucherinsolvenzverfahren in den letzten drei Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 88 InsO) auf das Insolvenzverfahren begrenzt hat (insolvenzrechtliche Unwirksamkeit, vgl. hierzu Kreft, in Festschrift für Gero Fischer, 2008, S. 297 ff mit Nachweisen der Rechtsprechung).

    cc) Mit Urteil vom 21. September 2017 (IX ZR 40/17, WM 2017, 2037 Rn. 14) hat der Senat die Begründung für eine Aussetzung der Vollziehung anstelle einer Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dahingehend präzisiert, dass es auf die Beseitigung der Verstrickung für die Dauer des Insolvenzverfahrens ankommt.

    Diese wird bereits dadurch beseitigt, dass das Vollstreckungsorgan die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt (BGH, Urteil vom 21. September 2017, aaO).

    Die Rechte des Vollstreckungsgläubigers dürfen nicht mehr und nicht länger begrenzt werden, als es zur Erreichung der Insolvenzziele erforderlich ist (BGH, Urteil vom 21. September 2017, aaO Rn. 18).

  • BGH, 02.12.2015 - VII ZB 42/14

    Ruhendstellung einer Kontopfändung: Gerichtliche Anordnung eines vorläufigen

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - IX ZB 14/20
    Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann während eines Insolvenzverfahrens dadurch beseitigt werden, dass das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (Abgrenzung von BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 42/14, WM 2016, 133).

    Einer Aussetzung der Vollstreckung stehe nicht die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs entgegen, nach welcher die Möglichkeiten zur Aufhebung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Zivilprozessordnung abschließend geregelt seien (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 42/14, WM 2016, 133).

    Hintergrund des unterschiedlichen Umgangs mit Anträgen auf Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist ein Beschluss des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2015 (VII ZB 42/14, WM 2016, 133 Rn. 8).

    Die in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Möglichkeiten der Beschränkung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht oder ein anderes Vollstreckungsorgan seien im Hinblick auf das streng formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren als abschließend anzusehen (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015, aaO Rn. 7 f).

    Der Beschluss des VII. Zivilsenats vom 2. Dezember 2015 (aaO) betraf eine Zwangsvollstreckung außerhalb eines Insolvenzverfahrens.

  • BGH, 24.03.2011 - IX ZB 217/08

    Insolvenzverfahren: Rechtswirkungen der Pfändung fortlaufender Bezüge des

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - IX ZB 14/20
    c) Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann während eines Insolvenzverfahrens dadurch beseitigt werden, dass das zuständige Vollstreckungsorgan die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 217/08, NZI 2011, 365 Rn. 10 ff; Urteil vom 21. September 2017 - IX ZR 40/17, WM 2017, 2037 Rn. 14).

    aa) Der Beschluss vom 24. März 2011 (aaO) und das Urteil vom 21. September 2017 (aaO) gehören in eine Reihe von Entscheidungen, in welchen der Senat die in der Insolvenzordnung angeordnete Unwirksamkeit bestimmter Rechtsgeschäfte (gegenseitige Verträge, § 103 InsO; anfechtbare Aufrechnung, § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO; Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im letzten Monat, im Verbraucherinsolvenzverfahren in den letzten drei Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 88 InsO) auf das Insolvenzverfahren begrenzt hat (insolvenzrechtliche Unwirksamkeit, vgl. hierzu Kreft, in Festschrift für Gero Fischer, 2008, S. 297 ff mit Nachweisen der Rechtsprechung).

    bb) Mit Beschluss vom 24. März 2011 (IX ZB 217/08, NZI 2011, 365 Rn. 10 ff) hat der Senat die Aussetzung des Vollzugs einer Forderungspfändung bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens gebilligt.

    Solange aber nicht feststeht, ob dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt werden wird, kann ein berechtigtes Interesse des Pfändungsgläubigers am rangwahrenden Fortbestand der Pfändung nicht verneint werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 217/08, NZI 2011, 365 Rn. 14).

  • AG Hamburg-Altona, 12.06.2019 - 320a M 7/13

    Zum Umgang mit einer vor der Insolvenzeröffnung ausgebrachten Kontopfändung

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - IX ZB 14/20
    dd) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Fachliteratur wird eine Aussetzung der Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses allerdings teilweise mit der Begründung in Zweifel gezogen, die Zivilprozessordnung sehe eine Aussetzung der Vollziehung nicht vor (vgl. etwa AG Essen, NZI 2018, 671, 672; AG Göttingen, NZI 2019, 82 f; AG Marburg, NZI 2019, 809; LG Frankfurt am Main, NZI 2020, 390 Rn. 12 mit krit. Anm. Böhme; Cranshaw, EWiR 2020, 181; ders., jurisPR-InsR 3/2020 Anm. 1; die Möglichkeit einer Aussetzung bejahend dagegen AG Dresden, ZInsO 2018, 1581; AG Zeitz NZI 2019, 82; AG Hamburg-Altona, NZI 2019, 673 Rn. 9; LG Flensburg, ZInsO 2020, 786, 787 f; vgl. weiter den Überblick bei Lissner, ZInsO 2020, 645, 648).

    (1) Das Beschwerdegericht hat keinen Widerspruch zwischen den Entscheidungen des erkennenden Senats und des VII. Zivilsenats gesehen, weil es im Beschluss vom 2. Dezember 2015 nur um die Umsetzung einer vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung und die damit verbundenen Befugnisse des Vollstreckungsgläubigers gegangen sei (ebenso AG Hamburg-Altona, NZI 2019, 673 Rn. 12 f; LG Flensburg, ZInsO 2020, 786, 787).

  • AG Essen, 01.08.2018 - 163 IK 206/15

    Insolvenzverfahren, Zwangsvollstreckung, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss,

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - IX ZB 14/20
    dd) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Fachliteratur wird eine Aussetzung der Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses allerdings teilweise mit der Begründung in Zweifel gezogen, die Zivilprozessordnung sehe eine Aussetzung der Vollziehung nicht vor (vgl. etwa AG Essen, NZI 2018, 671, 672; AG Göttingen, NZI 2019, 82 f; AG Marburg, NZI 2019, 809; LG Frankfurt am Main, NZI 2020, 390 Rn. 12 mit krit. Anm. Böhme; Cranshaw, EWiR 2020, 181; ders., jurisPR-InsR 3/2020 Anm. 1; die Möglichkeit einer Aussetzung bejahend dagegen AG Dresden, ZInsO 2018, 1581; AG Zeitz NZI 2019, 82; AG Hamburg-Altona, NZI 2019, 673 Rn. 9; LG Flensburg, ZInsO 2020, 786, 787 f; vgl. weiter den Überblick bei Lissner, ZInsO 2020, 645, 648).
  • LG Frankfurt/Main, 05.09.2019 - 9 T 283/19

    Zur Aussetzung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Rahmen eines

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - IX ZB 14/20
    dd) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Fachliteratur wird eine Aussetzung der Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses allerdings teilweise mit der Begründung in Zweifel gezogen, die Zivilprozessordnung sehe eine Aussetzung der Vollziehung nicht vor (vgl. etwa AG Essen, NZI 2018, 671, 672; AG Göttingen, NZI 2019, 82 f; AG Marburg, NZI 2019, 809; LG Frankfurt am Main, NZI 2020, 390 Rn. 12 mit krit. Anm. Böhme; Cranshaw, EWiR 2020, 181; ders., jurisPR-InsR 3/2020 Anm. 1; die Möglichkeit einer Aussetzung bejahend dagegen AG Dresden, ZInsO 2018, 1581; AG Zeitz NZI 2019, 82; AG Hamburg-Altona, NZI 2019, 673 Rn. 9; LG Flensburg, ZInsO 2020, 786, 787 f; vgl. weiter den Überblick bei Lissner, ZInsO 2020, 645, 648).
  • LG Flensburg, 28.10.2019 - 5 T 198/19

    Vollstreckungsverbot im Insolvenzverfahren: Beendigung der Verstrickung

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - IX ZB 14/20
    Entgegen der Ansicht von Cranshaw (jurisPR-InsR 3/2020 Anm. 1 unter C.VI, Anmerkung zum Beschluss des LG Flensburg, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 5 T 198/19) gilt dies auch hinsichtlich künftiger Forderungen, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.
  • AG Marburg, 07.04.2019 - 22 IK 237/18

    Eine gemäß § 88 InsO unwirksame Pfändungsmaßnahme kann im Erinnerungsverfahren

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - IX ZB 14/20
    dd) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Fachliteratur wird eine Aussetzung der Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses allerdings teilweise mit der Begründung in Zweifel gezogen, die Zivilprozessordnung sehe eine Aussetzung der Vollziehung nicht vor (vgl. etwa AG Essen, NZI 2018, 671, 672; AG Göttingen, NZI 2019, 82 f; AG Marburg, NZI 2019, 809; LG Frankfurt am Main, NZI 2020, 390 Rn. 12 mit krit. Anm. Böhme; Cranshaw, EWiR 2020, 181; ders., jurisPR-InsR 3/2020 Anm. 1; die Möglichkeit einer Aussetzung bejahend dagegen AG Dresden, ZInsO 2018, 1581; AG Zeitz NZI 2019, 82; AG Hamburg-Altona, NZI 2019, 673 Rn. 9; LG Flensburg, ZInsO 2020, 786, 787 f; vgl. weiter den Überblick bei Lissner, ZInsO 2020, 645, 648).
  • BGH, 19.10.2017 - IX ZR 3/17

    Wann geht der Pfändungsschutz im P-Konto verloren?

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - IX ZB 14/20
    Pfändbar ist der nicht verbrauchte Übertrag erst im zweiten auf die Gutschrift folgenden Monat, wobei Verfügungen des Schuldners jeweils auf das älteste Guthaben anzurechnen sind (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 3/17, WM 2017, 2303 Rn. 14).
  • BAG, 20.07.2023 - 6 AZR 112/23

    Drittschuldnerklage - Insolvenz - Vollstreckungsverbot

    Diese dauert so lange an, bis ihre förmliche Aufhebung durch eine entsprechende Entscheidung des Vollstreckungsorgans erfolgt (BGH 19. November 2020 - IX ZB 14/20 - Rn. 8 f.; 21. September 2017 - IX ZR 40/17 - Rn. 15 f. mwN; Saarländ.

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibt, ungeachtet der aus § 89 InsO folgenden schwebenden Unwirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses während der Dauer des Insolvenzverfahrens, die Verstrickung bestehen, weil die von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechte der Insolvenzgläubiger nur so lange und so weit zu beschränken sind, wie es für die ordnungsgemäße Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlich ist (BGH 19. November 2020 - IX ZB 14/20 - Rn. 11, 19; 19. November 2020 - IX ZR 210/19 - Rn. 10 ff.; kritisch dazu Pape Anm. WuB 2021, 140, 142 ff.) .

    Darüber hinaus ist die Forderung weiterhin dem Zugriff anderer Gläubiger, des Schuldners und auch des Insolvenzverwalters - vorliegend des Treuhänders des Streitverkündeten - entzogen (vgl. BGH 19. November 2020 - IX ZB 14/20 - Rn. 8 f.; 21. September 2017 - IX ZR 40/17 - Rn. 12 ff.) .

    Lehnt das Vollstreckungsorgan während des laufenden Insolvenzverfahrens vom Gläubiger beantragte Vollstreckungsmaßnahmen unter Berufung auf die Insolvenzeröffnung ab, kann auch dieser hiergegen die genannten Rechtsbehelfe einlegen (vgl. BGH 27. September 2007 - IX ZB 16/06 -; HK-InsO/Kayser 11. Aufl. § 89 Rn. 30; siehe auch BGH 19. November 2020 - IX ZB 14/20 -) .

    bb) Zur Wahrung der Gläubigerrechte ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "trotz Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage" (BGH 19. November 2020 - IX ZB 14/20 - Rn. 19) im Rahmen eines Insolvenzverfahrens allerdings nicht die Aufhebung, sondern nur die rangerhaltende Aussetzung der Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zulässig und geboten.

    Damit wird - über das bereits durch § 89 InsO bewirkte nur vorübergehende Nichtentstehen des Pfändungspfandrechts als materiell-rechtliches Verwertungsrecht hinaus - auch die öffentlich-rechtliche Verstrickung lediglich für die Dauer und Zwecke des Insolvenzverfahrens beseitigt (vgl. BGH 19. November 2020 - IX ZB 14/20 - Rn. 10 ff. mwN; vgl. auch Breitenbücher in Graf-Schlicker InsO 6. Aufl. § 89 Rn. 15; Stöber/Rellermeyer Forderungspfändung 17. Aufl. Rn. C.133; ausführlich BeckOK InsR/Cymutta § 88 Stand 15. April 2023 Rn. 18b ff.) .

    Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsgläubiger und Drittschuldner führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dazu, dass gemäß § 89 Abs. 1 InsO Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung unzulässig sind und der Vollstreckungsgläubiger - für die Dauer des Insolvenzverfahrens - mangels materiell-rechtlichen Verwertungsrechts gehindert ist, die vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasste und damit nach wie vor verstrickte Forderung einzuziehen bzw. diesen Anspruch mithilfe der Drittschuldnerklage (Einziehungsklage) durchzusetzen (vgl. BGH 21. September 2017 - IX ZR 40/17 - Rn. 15; 19. November 2020 - IX ZB 14/20 - Rn. 9) .

  • BGH, 02.12.2021 - IX ZB 10/21

    Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann während des

    Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann während des Restschuldbefreiungsverfahrens dadurch beseitigt werden, dass das Vollstreckungsgericht die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (Fortführung von BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - IX ZB 14/20, ZIP 2021, 644).

    Solange nicht feststeht, ob dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt werden wird, hat der Pfändungsgläubiger ein berechtigtes Interesse am rangwahrenden Fortbestand der Pfändung (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011, aaO Rn. 14; vom 19. November 2020 - IX ZB 14/20, ZIP 2021, 644 Rn. 19).

  • OVG Sachsen, 28.12.2021 - 5 B 344/21

    Pfändung; Konto; Corona-Hilfe; Pfändungsverbot

    Mit der Aussetzung entfalle die Verstrickung dauerhaft (Verweis auf BGH, Beschl. v. 19. November - IX ZB 14/20 -, juris).
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